Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie, für die die hessischen Landkreise Zuständigkeiten besitzen -
Einschätzungen zur Verpflichtung, Datendienste bereitzustellen (Betroffenheit)

Gemäß INSPIRE-Richtlinie sind die Behörden der Länder der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet, digital vorliegende Geodaten zu bestimmten Themenbereichen als Datendienste im Internet bereitzustellen. Die von dieser Vorgabe betroffenen Themenbereiche sind in den Anhängen I-III der Richtline aufgelistet. Für Verwaltungen der kommunalen Ebene gilt: Kommunale Behörden haben nur solche Geodaten der Anhänge I-III bereitzustellen, zu deren Sammlung oder Verbreitung sie gesetzlich verpflichtet sind.

Um die Betroffenheit der hessischen Landkreise zu klären, werden in der folgenden Tabelle die Themenbereiche der Anhänge I-III aufgelistet, für die die hessischen Landkreise Zuständigkeiten besitzen. Zu jedem dieser Themenbereiche wird außerdem vermerkt, ob die hessischen Landkreise zur Sammlung oder Verbreitung der zu diesen Themenbereichen gehörenden Geodaten gesetzlich verpflichtet sind. Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet (Artikel 3 INSPIRE-Richtlinie). In den Landesgesetzen werden Sammlungen von Geodaten zumeist als "Pläne" oder "Register" bezeichnet. Beispiele hierfür sind Schulentwicklungspläne gemäß dem Hessischen Schulgesetz oder Register der geschützten Gebiete gemäß dem Hessischen Naturschutzgesetz.


Schutzgebiete
Anhang-Nr. Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie, die zum Aufgabenbereich der Landkreise gehören Planwerk (Geodatensatz) gemäß gesetzl. Vorgabe Sammlung des Geodaten-satzes vorge-schrieben? Gesetzliche Grundlage Bemerkung zur Betroffenheit
I - 9. Naturschutzgebiete unter 5 ha,
Naturdenkmale,
Geschützte Landschafts-bestandteile
Register aller geschützten Gebiete ja

Hessisches Naturschutzgesetz

§ 28 Abs. 2
Sachlich zuständig ist:

  • die Landesregierung für den Erlass von Rechtsverordnungen über Nationalparke;
  • die obere Naturschutzbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Gebiete nach § 32 Abs. 2;
  • die untere Naturschutzbehörde für Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete bis zu einer Größe von 5 Hektar, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile; dies gilt nicht für Gebiete nach § 32 Abs. 2. Die Ausweisung erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

§ 55
(1) Die Naturschutzbehörden führen für ihren Zuständigkeitsbereich Register, in die alle nach den §§ 21, 22, 24 bis 27 und § 32 Abs. 1 geschützten Gebiete sowie alle Grundstücke, auf denen rechtliche Beschränkungen zugunsten des Naturschutzes lasten, einzutragen sind.
(2) Für das gesamte Land wird ein Naturschutzinformationssystem (NATUREG) eingerichtet, in dem die übermittelten Daten aufbereitet, zusammengefasst und für jedermann zugänglich gemacht werden. Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen öffentlichen Planungsträger übermitteln die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder Aufgaben erhobenen Naturschutzfachdaten an das Naturschutzinformationssystem.

Nicht betroffen.
Begründung:
Naturschutzgebiete unter 5 ha Größe werden vom Land bereitgestellt.
Naturdenkmale und Geschützte Landschafts-bestandteile gehören gemäß GDI-DE (Steckbrief Schutz-gebiete) nicht zu den Themen der INSPIRE-Richtlinie.
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Anhang-Nr. Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie, die zum Aufgabenbereich der Landkreise gehören Planwerk (Geodatensatz) gemäß gesetzl. Vorgabe Sammlung des Geo-datensatzes vorge-schrieben? Gesetzliche Grundlage Bemerkung zur Betroffenheit
III - 6. Schulen Schulentwicklungs-plan ja

Hessisches Schulgesetz

§ 138 Abs. 1
Träger der Schulen sind die kreisfreien Städte und Landkreise, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 145 Abs. 1
Die Schulträger stellen Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet auf. In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen.

Nicht betroffen.
Begründung:
Die Schulstandorte werden voraussichtlich vom Land bereitgestellt (mündliche Mitteilung).
Krankenhäuser Krankenhausplan
(Aufgabe des Landes)
nein

Hessisches Krankenhausgesetz

§ 3
(1) Die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.
(2) Krankenhäuser werden von Landkreisen, Gemeinden, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst oder in deren Auftrag von Dritten errichtet und betrieben, soweit sie nicht von freigemeinnützigen und privaten Trägern errichtet und betrieben werden.

§ 18 Abs. 3
Der Krankenhausplan wird von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium aufgestellt und in angemessenen Zeitabständen fortgeschrieben. Bei seiner Aufstellung wirken die Beteiligten nach Maßgabe des § 19 und den Bestimmungen des Siebten Teils mit; weitere im Bereich des Krankenhauswesens tätige Verbände und Organisationen sind anzuhören. Er wird von der Landesregierung beschlossen und ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.

Nicht betroffen.
Begründung:
Sammlung und Verbreitung der Geodaten sind Aufgaben des Landes.
Einrichtungen des Rettungsdienstes Bereichsplan (Landkreis) zum
Rettungsdienstplan (Land)
ja

Hessisches Rettungsdienstgesetz

§ 5 Abs. 1
Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sowie der Berg- und Wasserrettung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr, soweit in § 6 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

§ 15 Abs. 4
Zur Sicherstellung ihrer Aufgabenerfüllung sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Bereichspläne aufzustellen und mindestens in Abständen von fünf Jahren fortzuschreiben. In den Bereichsplänen ist der Gesamtbedarf für den Rettungsdienst und soweit erforderlich für die Berg- und Wasserrettung entsprechend den Anforderungen des Rettungsdienstplanes festzulegen.

§ 6 Abs. 1
Für jeden Rettungsdienstbereich ist eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst (Zentrale Leitstelle) einzurichten...

Betroffenheit gegeben.
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Forts.)
III - 6. Einrichtungen des Katastrophenschutzes Katastrophenschutz-
plan
(enthält die
verfügbaren Hilfs-
käfte und Hilfsmittel)
unklar

Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

§ 2 Abs. 1
Aufgabenträger sind

  • die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe,
  • die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe,
  • das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land für den Katastrophenschutz.

§ 29 Abs. 1
Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere... Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen.

§ 31 Abs. 1
Die Katastrophenschutzpläne müssen insbesondere die erforderlichen Angaben über die in einem Katastrophenfall verfügbaren Hilfskräfte, deren Alarmierung und Hilfsmittel enthalten.

§ 4 Abs. 1
Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz... eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle (Zentrale Leitstelle) für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben.

Betroffenheit unklar.
Die Inhalte des Katastrophen-schutzplans gehören mit Ausnahme der Zentralen Leitstelle nicht zu den Themen der INSPIRE-Richtlinie.
Wasserfernleitungen
(nur im Rahmen von Zweckverbänden zur Wasserversorgung)
Bestandsplan
(enthält die Lage der Anlagen)
ja

Hessisches Wassergesetz

§ 30
(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen.
(2) Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf private Dritte übertragen oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen; sie können dabei auch Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

§ 31
(1) Anlagen zum Verteilen, Behandeln und Speichern von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und die Ordnung des Wasserhaushalts gewährleistet ist.
(2) Die Unternehmerinnen oder Unternehmer der Wasserversorgung haben für ihren Versorgungsbereich einen Bestandsplan über die Lage der Anlagen zur Gewinnung von Grundwasser sowie der in Abs. 1 genannten Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

Betroffenheit gegeben
bei Landkreisen, die Mitglied in einem Zweckverband zur Wasserversorgung sind.
Umweltüberwachung
Anhang-Nr. Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie, die zum Aufgabenbereich der Landkreise gehören Planwerk (Geodatensatz) gemäß gesetzl. Vorgabe Sammlung des Geo-datensatzes vorge-schrieben? Gesetzliche Grundlage Bemerkung zur Betroffenheit
III - 7. Badegewässerqualität Badegewässerprofil
(enthält die Eigen-schaften der Bade-gewässer, Aufgabe des Landes)
nein

Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer

§ 6 Abs. 1
Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile nach Anlage 3 und die Mitteilung der Badegewässerprofile an die oberste Wasserbehörde bis zum 31. Dezember 2010.

§ 6 Abs. 3
Die Gesundheitsämter und die nach § 14 Abs. 2 zuständigen Wasserbehörden stellen die für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihren Zuständigkeitsbereichen zur Verfügung.

§ 14 Abs. 1
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt den Gesundheitsämtern als Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), soweit nichts anderes bestimmt ist.

Nicht betroffen.
Begründung:
Sammlung und Verbreitung der Geodaten (Badegewässerprofil) sind Aufgaben des Landes.
Grundwasserqualität
(nur im Rahmen von Zweckverbänden zur Wasserversorgung)
unklar unklar

Hessisches Wassergesetz

§ 30
(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen.
(2) Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf private Dritte übertragen oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen; sie können dabei auch Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

Betroffenheit unklar.
Daten zur Grundwasserqualität liegen ebenso beim Land vor.
Grundwassermessstellen
(nur im Rahmen von Zweckverbänden zur Wasserversorgung)
unklar unklar

Hessisches Wassergesetz

§ 30
(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen.
(2) Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf private Dritte übertragen oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen; sie können dabei auch Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

Betroffenheit unklar.
Grundwassermessstellen (des Landesgrundwasserdienstes) werden vom Land bereitgestellt.
Produktions- und Industrieanlagen
Anhang-Nr. Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie, die zum Aufgabenbereich der Landkreise gehören Planwerk (Geodatensatz) gemäß gesetzl. Vorgabe Sammlung des Geo-datensatzes vorge-schrieben? Gesetzliche Grundlage Bemerkung zur Betroffenheit
III - 8. Wasserwerke
(nur im Rahmen von Zweckverbänden zur Wasserversorgung)
Bestandsplan
(enthält die Lage
der Anlagen)
ja

Hessisches Wassergesetz

§ 30
(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen.
(2) Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf private Dritte übertragen oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen; sie können dabei auch Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

§ 31
(1) Anlagen zum Verteilen, Behandeln und Speichern von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und die Ordnung des Wasserhaushalts gewährleistet ist.
(2) Die Unternehmerinnen oder Unternehmer der Wasserversorgung haben für ihren Versorgungsbereich einen Bestandsplan über die Lage der Anlagen zur Gewinnung von Grundwasser sowie der in Abs. 1 genannten Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

Betroffenheit gegeben
bei Landkreisen, die Mitglied in einem Zweckverband zur Wasserversorgung sind.