Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie, für die die hessischen Landkreise Zuständigkeiten besitzen -
Einschätzungen zur Verpflichtung,
Datendienste bereitzustellen (Betroffenheit)
Gemäß INSPIRE-Richtlinie sind die Behörden der Länder der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet, digital vorliegende Geodaten zu bestimmten Themenbereichen als Datendienste im Internet bereitzustellen. Die von dieser Vorgabe betroffenen Themenbereiche sind in den Anhängen I-III der Richtline aufgelistet. Für Verwaltungen der kommunalen Ebene gilt: Kommunale Behörden haben nur solche Geodaten der Anhänge I-III bereitzustellen, zu deren Sammlung oder Verbreitung sie gesetzlich verpflichtet sind.
Um die Betroffenheit der hessischen Landkreise zu klären, werden in der folgenden Tabelle die Themenbereiche der Anhänge I-III aufgelistet, für die die hessischen Landkreise Zuständigkeiten besitzen. Zu jedem dieser Themenbereiche wird außerdem vermerkt, ob die hessischen Landkreise zur Sammlung oder Verbreitung der zu diesen Themenbereichen gehörenden Geodaten gesetzlich verpflichtet sind. Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet (Artikel 3 INSPIRE-Richtlinie). In den Landesgesetzen werden Sammlungen von Geodaten zumeist als "Pläne" oder "Register" bezeichnet. Beispiele hierfür sind Schulentwicklungspläne gemäß dem Hessischen Schulgesetz oder Register der geschützten Gebiete gemäß dem Hessischen Naturschutzgesetz.
Schutzgebiete | |||||
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Anhang-Nr. | Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie, die zum Aufgabenbereich der Landkreise gehören | Planwerk (Geodatensatz) gemäß gesetzl. Vorgabe | Sammlung des Geodaten-satzes vorge-schrieben? | Gesetzliche Grundlage | Bemerkung zur Betroffenheit |
I - 9. | Naturschutzgebiete unter 5 ha, Naturdenkmale, Geschützte Landschafts-bestandteile |
Register aller geschützten Gebiete | ja |
Hessisches Naturschutzgesetz
§ 28 Abs. 2
§ 55 |
Nicht betroffen. Begründung: Naturschutzgebiete unter 5 ha Größe werden vom Land bereitgestellt. Naturdenkmale und Geschützte Landschafts-bestandteile gehören gemäß GDI-DE (Steckbrief Schutz-gebiete) nicht zu den Themen der INSPIRE-Richtlinie. |
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste | |||||
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Anhang-Nr. | Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie, die zum Aufgabenbereich der Landkreise gehören | Planwerk (Geodatensatz) gemäß gesetzl. Vorgabe | Sammlung des Geo-datensatzes vorge-schrieben? | Gesetzliche Grundlage | Bemerkung zur Betroffenheit |
III - 6. | Schulen | Schulentwicklungs-plan | ja |
Hessisches Schulgesetz
§ 138 Abs. 1
§ 145 Abs. 1 |
Nicht betroffen. Begründung: Die Schulstandorte werden voraussichtlich vom Land bereitgestellt (mündliche Mitteilung). |
Krankenhäuser | Krankenhausplan (Aufgabe des Landes) |
nein |
Hessisches Krankenhausgesetz
§ 3
§ 18 Abs. 3 |
Nicht betroffen. Begründung: Sammlung und Verbreitung der Geodaten sind Aufgaben des Landes. |
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Einrichtungen des Rettungsdienstes | Bereichsplan (Landkreis) zum Rettungsdienstplan (Land) |
ja |
Hessisches Rettungsdienstgesetz
§ 5 Abs. 1
§ 15 Abs. 4
§ 6 Abs. 1 |
Betroffenheit gegeben. |
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Forts.) | |||||
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III - 6. | Einrichtungen des Katastrophenschutzes | Katastrophenschutz- plan (enthält die verfügbaren Hilfs- käfte und Hilfsmittel) |
unklar |
Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
§ 2 Abs. 1
§ 29 Abs. 1
§ 31 Abs. 1
§ 4 Abs. 1 |
Betroffenheit unklar. Die Inhalte des Katastrophen-schutzplans gehören mit Ausnahme der Zentralen Leitstelle nicht zu den Themen der INSPIRE-Richtlinie. |
Wasserfernleitungen (nur im Rahmen von Zweckverbänden zur Wasserversorgung) |
Bestandsplan (enthält die Lage der Anlagen) |
ja |
Hessisches Wassergesetz
§ 30
§ 31 |
Betroffenheit gegeben bei Landkreisen, die Mitglied in einem Zweckverband zur Wasserversorgung sind. |
Umweltüberwachung | |||||
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Anhang-Nr. | Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie, die zum Aufgabenbereich der Landkreise gehören | Planwerk (Geodatensatz) gemäß gesetzl. Vorgabe | Sammlung des Geo-datensatzes vorge-schrieben? | Gesetzliche Grundlage | Bemerkung zur Betroffenheit |
III - 7. | Badegewässerqualität | Badegewässerprofil (enthält die Eigen-schaften der Bade-gewässer, Aufgabe des Landes) |
nein |
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
§ 6 Abs. 1
§ 6 Abs. 3
§ 14 Abs. 1 |
Nicht betroffen. Begründung: Sammlung und Verbreitung der Geodaten (Badegewässerprofil) sind Aufgaben des Landes. |
Grundwasserqualität (nur im Rahmen von Zweckverbänden zur Wasserversorgung) | unklar | unklar |
Hessisches Wassergesetz
§ 30 |
Betroffenheit unklar. Daten zur Grundwasserqualität liegen ebenso beim Land vor. |
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Grundwassermessstellen (nur im Rahmen von Zweckverbänden zur Wasserversorgung) | unklar | unklar |
Hessisches Wassergesetz
§ 30 |
Betroffenheit unklar. Grundwassermessstellen (des Landesgrundwasserdienstes) werden vom Land bereitgestellt. |
Produktions- und Industrieanlagen | |||||
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Anhang-Nr. | Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie, die zum Aufgabenbereich der Landkreise gehören | Planwerk (Geodatensatz) gemäß gesetzl. Vorgabe | Sammlung des Geo-datensatzes vorge-schrieben? | Gesetzliche Grundlage | Bemerkung zur Betroffenheit |
III - 8. | Wasserwerke (nur im Rahmen von Zweckverbänden zur Wasserversorgung) |
Bestandsplan (enthält die Lage der Anlagen) |
ja |
Hessisches Wassergesetz
§ 30
§ 31 |
Betroffenheit gegeben bei Landkreisen, die Mitglied in einem Zweckverband zur Wasserversorgung sind. |