Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie, für die die hessischen Gemeinden Zuständigkeiten besitzen -
Einschätzungen zur Verpflichtung, Datendienste bereitzustellen (Betroffenheit)

Gemäß INSPIRE-Richtlinie sind die Behörden der Länder der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet, digital vorliegende Geodaten zu bestimmten Themenbereichen als Datendienste im Internet bereitzustellen. Die von dieser Vorgabe betroffenen Themenbereiche sind in den Anhängen I-III der Richtline aufgelistet. Für Verwaltungen der kommunalen Ebene gilt: Kommunale Behörden haben nur solche Geodaten der Anhänge I-III bereitzustellen, zu deren Sammlung oder Verbreitung sie gesetzlich verpflichtet sind.

Um die Betroffenheit der hessischen Gemeinden zu klären, werden in der folgenden Tabelle die Themenbereiche der Anhänge I-III aufgelistet, für die die hessischen Gemeinden Zuständigkeiten besitzen. Zu jedem dieser Themenbereiche wird außerdem vermerkt, ob die hessischen Gemeinden zur Sammlung oder Verbreitung der zu diesen Themenbereichen gehörenden Geodaten gesetzlich verpflichtet sind. Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet (Artikel 3 INSPIRE-Richtlinie). In den Landesgesetzen werden Sammlungen von Geodaten zumeist als "Pläne" bezeichnet. Beispiele hierfür sind Bedarfspläne gemäß dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch oder Bestandspläne gemäß dem Hessischen Wassergesetz.


Bodennutzung
Anhang-Nr. Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie, die zum Aufgabenbereich der Gemeinden gehören Planwerk (Geodatensatz) gemäß gesetzl. Vorgabe Sammlung des Geodaten-satzes vorge-schrieben? Gesetzliche Grundlage Bemerkung zur Betroffenheit
III - 4. Geplante Flächennutzung Flächennutzungsplan ja

Baugesetzbuch

§ 1
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

§ 5 Abs. 1
Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.

Betroffenheit gegeben.
Im Gebiet des Regionalverbands FrankfurtRheinMain ersetzt der Regionale Flächennutzungsplan den Flächennutzungsplan, dementsprechend ist der Regionalverband betroffen.
Geplante Flächennutzung Bebauungsplan ja

Baugesetzbuch

§ 1
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

§ 9
(1) Im Bebauungsplan können festgesetzt werden:

  • die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
  • die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
  • ...

Betroffenheit gegeben.
Bebauungspläne sind bereitzustellen, sofern zumindest der Geltungsbereich in georeferenzierter, vektorieller Form vorliegt. Wenn Scans von Originalplänen vorliegen, sollen diese verlinkt werden.
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Anhang-Nr. Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie, die zum Aufgabenbereich der Gemeinden gehören Planwerk (Geodatensatz) gemäß gesetzl. Vorgabe Sammlung des Geodaten-satzes vorge-schrieben? Gesetzliche Grundlage Bemerkung zur Betroffenheit
III - 6. Kinderbetreuungs-
einrichtungen
Bedarfsplan ja

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch

§ 5
(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die nach Abs. 2 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden.
(2) Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Landkreises auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde diese zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmen, wenn

  • die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleistet ist und
  • die Leistungsfähigkeit des Landkreises gewahrt bleibt.

§ 30
(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe den Bedarf an Plätzen für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Der Bedarfsplan berücksichtigt die voraussehbare Bedarfsentwicklung und beschreibt die erforderlichen Maßnahmen. Er ist mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben.
(2) Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Aufgaben nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Betroffenheit unklar.
Die Sammlung der Standorte von Kinderbetreuungseinrichtungen im Bedarfsplan ist nicht explizit vorgeschrieben.
Feuerwehrstationen Bedarfs- und Entwicklungsplan ja

Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

§ 2
Aufgabenträger sind

  • die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe...

§ 3
(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

  • in Abstimmung mit den Landkreisen und der jeweils unmittelbar zuständigen Aufsichtsbehörde eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,
  • ...
  • Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist, untereinander abzustimmen.
(2) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.

Betroffenheit unklar.
Die Sammlung der Standorte von Feuerwehrstationen im Rahmen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist nicht explizit vorgeschrieben.
Wasserfernleitungen Bestandsplan
(enthält die Lage der Anlagen)
ja

Hessisches Wassergesetz

§ 30
(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen.
(2) Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf private Dritte übertragen oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen; sie können dabei auch Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

§ 31
(1) Anlagen zum Verteilen, Behandeln und Speichern von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und die Ordnung des Wasserhaushalts gewährleistet ist.
(2) Die Unternehmerinnen oder Unternehmer der Wasserversorgung haben für ihren Versorgungsbereich einen Bestandsplan über die Lage der Anlagen zur Gewinnung von Grundwasser sowie der in Abs. 1 genannten Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

Betroffenheit gegeben.
Abwasserleitungen (Hauptleitungen) Bestandsplan ja

Hessisches Wassergesetz

§ 37 Abs. 1
Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach Abs. 6 anderen Körperschaften des öffentlichenRechts übertragen wurde. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, wenn nicht ein verbindlicher Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes bestimmt.

§ 39 Abs. 2
Die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasseranlagen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen, haben einen Bestandsplan der Abwasseranlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

Betroffenheit gegeben.
Stromleitungen Netzentwicklungsplan ja

Anmerkung: Durch das neue Energiewirtschaftsrecht gibt es beim Handel mit Energie keine alleinigen kommunalen Zuständigkeiten mehr. Als Energielieferanten treten nun neben kommunalen Betrieben auch neue, meist überregional agierende Versorgungsunternehmen auf.

Energiewirtschaftsgesetz (Bund)

§ 12b Abs. 1
Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni 2012, auf der Grundlage des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten, die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind.

§ 12b Abs. 3
Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen den Entwurf des Netzentwicklungsplans vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihren Internetseiten und geben der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern sowie den Trägern öffentlicher Belange und den Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit zur Äußerung. Dafür stellen sie den Entwurf des Netzentwicklungsplans und alle weiteren erforderlichen Informationen im Internet zur Verfügung.

Betroffenheit unklar.
Die Bereitstellung der vorhandenen Stromleitungen (Fernleitungen) im Rahmen des Netzentwicklungs-plans ist nicht vorgeschrieben.
Produktions- und Industrieanlagen
Anhang-Nr. Geodaten-Themen der INSPIRE-Richtlinie, die zum Aufgabenbereich der Gemeinden gehören Planwerk (Geodatensatz) gemäß gesetzl. Vorgabe Sammlung des Geo-datensatzes vorge-schrieben? Gesetzliche Grundlage Bemerkung zur Betroffenheit
III - 8. Wasserwerke Bestandsplan
(enthält die Lage
der Anlagen)
ja

Hessisches Wassergesetz

§ 30
(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen.
(2) Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf private Dritte übertragen oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen; sie können dabei auch Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

§ 31
(1) Anlagen zum Verteilen, Behandeln und Speichern von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und die Ordnung des Wasserhaushalts gewährleistet ist.
(2) Die Unternehmerinnen oder Unternehmer der Wasserversorgung haben für ihren Versorgungsbereich einen Bestandsplan über die Lage der Anlagen zur Gewinnung von Grundwasser sowie der in Abs. 1 genannten Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

Betroffenheit gegeben.
Kläranlagen Bestandsplan
(enthält die Lage
der Anlagen)
ja

Hessisches Wassergesetz

§ 37 Abs. 1
Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach Abs. 6 anderen Körperschaften des öffentlichenRechts übertragen wurde. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, wenn nicht ein verbindlicher Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes bestimmt.

§ 39 Abs. 2
Die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasseranlagen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen, haben einen Bestandsplan der Abwasseranlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

Betroffenheit gegeben.